NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH


Bürgermeistertag 2022

Rückblick | 17. Mai 2022 | digital





Aktuelle Informationen zum Kommunalinvestionsgesetz 2020 (KIG 2020)


Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 werden kommunale Investitions-
programme der Gemeinden mit Zweckzuschüssen von insgesamt 1 Milliarde Euro vom Bund unterstützt. Für jede Gemeinde Österreichs wurde vom Finanzministerium ein maximal auszahlbarer Förderbetrag gemäß § 2 Abs 8 KIG 2020 errechnet. Diese reichen von knapp 5.000 Euro bis 240 Millionen Euro.

Den Förderbetrag für Ihre Gemeinde finden Sie auf der Homepage des BMF:
https://www.bmf.gv.at/themen/budget/finanzbeziehungen-laender-gemeinden/kommunales-investitionsprogramm.html


Zuschussfähige Projekte

Die Mittel aus dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 können gemäß § 2 Abs 2 für folgende Projekte und Aufwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden beantragt werden:

  • Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen
  • Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang
  • Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen
  • Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen in den Ortskernen)
  • Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen!)
  • Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking)
  • Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung
  • Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Flächen
  • Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
  • Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
  • Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen
  • Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
  • Sanierung von Gemeindestraßen
  • Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
  • Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen
  • Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden

Nicht zuschussfähige Investitionen

Nicht zuschussfähig sind jedenfalls:
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter 800 Euro betragen
  • Sanierungen und Instandhaltungen, deren Wert unter 800 Euro beträgt
  • Anschaffungskosten von Fahrzeugen
  • Personalkosten (außer zur Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020)
  • Eigenleistungen der Gemeinde
  • Ankauf von bereits bestehenden Anlagen oder Gebäuden
  • Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (zb. Sanierung einer Ölheizanlage)
  • Projekte, die bereits einen Zweckzuschuss iSd Kommunalinvestitionsgesetz 2017 erhalten haben

Projektträger

Zuschüsse können von Gemeinden und Gemeindeverbänden beantragt werden. Sofern ein Projekt im Rahmen eines Gemeindeverbandes durchgeführt wird, wird der Zweckzuschuss pro Gemeinde aliquot nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde bemessen. Dies gilt sinngemäß für Gemeindekooperationsprojekte.
Zweckzuschüsse können von der Gemeinde auch für von ihr beherrschte Rechtsträger beantragt werden. Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50 % am Eigenkapital oder am geschätzten Nettovermögen des Unternehmens. Bei beherrschten Rechtsträgern, die nicht ausschließlich im Eigentum von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, haben sich die anderen Eigentümer anteilig an den Projektkosten zu beteiligen. Diese Beteiligung ist von der Geschäftsführung des beherrschten Rechtsträgers zu bestätigen.

Weiters besteht die Möglichkeit die beantragten Mittel anderen Personen oder Rechtsträgern zukommen zu lassen, wenn die Mittel zur Ortskern-Attraktivierung oder zur Errichtung oder Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen (zb Rettung, Feuerwehr) genutzt werden.

Bestätigung über den Beginn des Projekts

Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt:
  • mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder
  • mit denen zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist. (§ 2 Abs 4 KIG 2020)

Projektbeginn ist der Beginn der tatsächlichen Arbeiten vor Ort, Planungs- oder sonstige Vorbereitungsarbeiten (zb Auschreibung, Grundstückskäufe, etc.) sind jedoch nicht eingeschlossen.

Voraussetzung für Projekte, deren Beginn zwischen 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 liegt, ist dass deren Finanzierung aufgrund Mindereinnahmen durch die COVID-19 Krise nicht mehr möglich ist. Förderbar sind alle Rechnungen eines Projektes, die nach dem 1. Mai 2020 gelegt wurden, da ab diesen Zeitpunkt die Reduktion der Ertragsanteile-Vorschüsse schlagend wurde.

Der Antrag hat gemäß § 2 Abs 6 KIG 2020 eine Bescheinigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass das Projekt aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19 Krise nicht mehr möglich ist.

Höhe und Umfang des Zweckzuschusses

Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt gemäß § 2 Abs 6 KIG 2020 max. 50 % der Gesamtkosten pro Investitionsprojekt, wobei Planungskosten miteinbezogen werden. Es können mit den vorgesehenen Mittel mehrere Projekte bezuschusst werden. Ein Zweckzuschuss von Dritten (zb Land NÖ) ist nicht schädlich, jedoch dürfen die Zuschüsse die Gesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Ansonsten kommt es zu einer Reduktion des Zweckzuschusses gemäß Kommunalinvestitionsgesetz 2020.

Ökologische Maßnahmen

Ein weiteres Ziel des Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ist, dass bundesweit mindestens 20 % der Mittel für ökologische Maßnahmen verwendet werden sollen. Für statische Zwecke ist im Antrag anzugeben wie hoch der Prozentsatz ist der auf ökologische Maßnahmen entfällt. Jedoch müssen nicht bei allen Investitionen ökologische Maßnahmen gegeben sein.

Bei folgenden Projekten muss es sich jedoch zu 100 % um eine ökologische Maßnahme handeln:
  • Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen)
  • Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung
  • Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Flächen
  • Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
  • Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
  • Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
  • Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege

Verantwortungsbereich der Gemeinde

Für die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der durchgeführten Projekte sowie für die Erfüllung der gemeindeorganisationsrechtlichen, baurechtlichen, vergaberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften hat die bezuschusste Gemeinde Sorge zu tragen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich mittels e-Formular bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband (§ 3 Abs 1 KIG 2020). Die Anträge können im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mängelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt eingereicht werden.

https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/kip-2020/

Nicht beantragte Zuschüsse werden über den Strukturfonds gemäß § 24 Z. 1 FAG 2017 verteilt.

Endabrechnung

Nach Durchführung eines Investitionsprojekts, jedoch bis spätestens 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse nachzuweisen.

Wird die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen, werden die nicht anerkannten bzw. nachgewiesenen Beträge von den monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug gebracht.

Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen das Team der NÖ Gemeindeberatung gerne zur Verfügung.


Ihr Team der NÖ Gemeindeberatung


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